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Vorschrift
Chemikalienverordnung 1999 (ChemV 1999)
§ 21.
idF BGBl. II Nr. 81/2000 | Datum des Inkrafttretens 11.03.2000
(1) Ist ein gefährlicher Stoff oder eine gefährliche Zubereitung mehrfach verpackt, so muß jede Verpackung gekennzeichnet sein. Für die Außenverpackung (Versandverpackung) genügt die Kennzeichnung nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter. Die Kennzeichnung einer durchsichtigen Verpackung ist nicht erforderlich, wenn sich unter ihr eine Verpackung mit einer von außen deutlich lesbaren Kennzeichnung befindet.
(2) Im Falle einer einzigen Verpackung können die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen durch die entsprechenden Gefahrensymbole (Gefahrenzettel) nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter ersetzt werden und sind die übrigen Angaben gemäß den §§ 14 und 15 in der Kennzeichnung anzugeben; bei Stoffen und Zubereitungen, die mit dem Gefahrensymbol „N“ und der Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ einzustufen und zu kennzeichnen sind und bei denen diese Eigenschaft nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in der Kennzeichnung nicht angegeben ist, ist zusätzlich das Gefahrensymbol „N“ und die Gefahrenbezeichnung „umweltgefährlich“ anzubringen. Dies gilt auch für ortsbewegliche Gasbehälter gemäß Anhang B Teil 1, Punkt 8.1 erster Satz und Punkt 9.1.3 erster Satz, die gefährliche Stoffe oder gefährliche Zubereitungen enthalten.
(3) Werden gefährliche Stoffe und gefährliche Zubereitungen gemäß § 11 Abs. 1 in Verkehr gesetzt, ist jeder Liefereinheit eine Mitteilung für den Verwender mitzugeben, die eine vollständige Kennzeichnung enthält.