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Feuerpolizeiordnung
C. Betriebsfeuerwehr
§ 38.
(1) Betriebe, die für das Wirtschaftsleben von besonderer Bedeutung und wegen ihrer Lage und Bauart oder wegen der in ihnen verwendeten Werkstoffe in erhöhtem Maße brandgefährdet sind, haben zur Verstärkung ihres Brandschutzes eine eigene Feuerwehr unter der Bezeichnung „Betriebsfeuerwehr des (der) … (Name des Betriebes)“ aufzustellen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde bestimmt mit Bescheid diese Betriebe nach Anhörung des Arbeitsinspektorates und der Wirtschaftskammer Vorarlberg, setzt gleichzeitig die den besonderen Verhältnissen angemessene Mindeststärke und Mindestausrüstung der einzelnen Betriebsfeuerwehren fest und bestimmt ferner, ob und in welcher Stärke die Betriebsfeuerwehr auch außerhalb der Betriebszeit erhöhte Bereitschaft zu halten hat.
(LGBl. Nr. 44/2013)
(3) Auch ohne im Sinne des Abs. 2 verpflichtet zu sein, kann ein Betrieb eine Betriebsfeuerwehr mit den in diesem Gesetze eingeräumten Rechten aufstellen, wenn er hiezu die Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde erhält und den in dieser Genehmigung festgesetzten Bedingungen entspricht.