Dokument-ID: 142444

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 37.

idF LGBl. Nr. 44/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Der Kommandant der Ortsfeuerwehr wird von deren Angehörigen aus ihren Reihen auf drei Jahre gewählt.

(2) Wählbar ist jede Person, die vermöge ihrer Entschluss- und Tatkraft und auf Grund langjähriger Feuerwehrdienstleistung und fachlicher Schulung die für den Feuerwehrdienst in leitender Stellung erforderliche Eignung besitzt.
(LGBl. Nr. 44/2013)

(3) Die Wahl des Kommandanten bedarf zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung durch den Bezirksfeuerwehrinspektor und den Bürgermeister.

(4) Der Bürgermeister hat den Feuerwehrkommandanten im Einvernehmen mit dem Bezirksfeuerwehrinspektor von seiner Stelle zu entheben, wenn er aus triftigen Gründen darum ersucht oder seiner Aufgabe nicht mehr gerecht wird.

(5) In einem solchen Falle ist unverzüglich die Ersatzwahl gemäß Abs. 1 zu veranlassen.

(6) Die Besetzung der übrigen Dienststellen der Ortsfeuerwehr und die Enthebung von solchen beim Vorliegen der in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen erfolgt durch den Kommandanten mit Zustimmung des Bürgermeisters.