Dokument-ID: 142447

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 39.

idF LGBl. Nr. 16/1949 | Datum des Inkrafttretens 09.04.1949

(1) Der Betriebsfeuerwehr obliegt vor allem der Brandschutz des Betriebes, wobei sie dem Betriebsinhaber unterstellt und verantwortlich ist.

(2) Sie kann bei öffentlichen Notständen vom Bürgermeister auch zur Hilfeleistung außerhalb ihres Betriebes herangezogen werden, soweit dadurch die Sicherheit des eigenen Betriebes nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

(3) Wenn die Aufstellung einer Ortsfeuerwehr im Sinne der §§ 34 ff. dieses Gesetzes nicht möglich ist, kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Aufgaben der Ortsfeuerwehr einer im Gemeindebereich bestehenden Betriebsfeuerwehr dauernd übertragen, wobei sie das Nähere im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber zu regeln hat.

(4) Unbeschadet der dem Betriebsinhaber für den Bereich seines Betriebes zustehenden Befugnisse ist die Betriebsfeuerwehr in den Fällen der Abs. 2 und 3 als gemeindliches Organ dem Bürgermeister unterstellt.