© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Dokument-ID: 214977
Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 28. Aufsichtsbestimmungen
(1) Der Kärntner Landesfeuerwehrverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2) In Ausübung dieses Aufsichtsrechtes hat die Landesregierung neben Maßnahmen nach § 38 Abs 2 insbesondere das Recht,
- darüber zu wachen, daß der Kärntner Landesfeuerwehrverband seine Aufgaben erfüllt;
- Entscheidungen der Organe des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes aufzuheben, wenn diese ihren Wirkungsbereich überschreiten oder sonst gegen Gesetze verstoßen;
- sich im Wege des Landesfeuerwehrkommandanten über die Angelegenheiten des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes zu unterrichten;
- bei Verletzung des Gebotes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit die zur Abhilfe erforderlichen Maßnahmen zu treffen;
- darüber zu wachen, daß die gesetzlichen Bestimmungen über die Wählbarkeit und die Durchführung von Wahlen eingehalten werden.