Dokument-ID: 214979

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

6. Abschnitt
Wahlen

§ 29. Wahlabschnitt

idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990

Der Wahlabschnitt für die Wahl des Ortsfeuerwehrkommandanten, der Gemeindefeuerwehrkommandanten, der Abschnittskommandanten, der Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandanten beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag.