Dokument-ID: 214976

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Tätigkeitsbericht

idF LGBl. Nr. 10/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2013

Der Landesfeuerwehrausschuß hat jährlich gleichzeitig mit einer Beschlußfassung nach § 26 Abs 11 einen Tätigkeitsbericht zu erstatten; dieser Bericht ist dem Kärntner Landtag im Wege der Landesregierung zur Kenntnis zu übermitteln. In den Bericht sind jedenfalls Angaben über die Verwendung des Landesbeitrages und ein Überblick über den Stand des Feuerwehrwesens in Kärnten aufzunehmen. In den Bericht sind jedenfalls aufzunehmen:

  1. Angaben über die Verwendung des Landesbeitrages;
  2. ein Überblick über den Stand des Feuerwehrwesens in Kärnten und
  3. Angaben über den Organisations- und Ausrüstungsstand und die Tätigkeit der Katastrophenhilfszüge.

(LGBl. Nr. 10/2013)