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Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)
§ 30. Wahlausschreibung, Durchführung der Wahlen
(1) Die Wahlen des Ortsfeuerwehrkommandanten, der Gemeindefeuerwehrkommandanten, der Abschnittskommandanten und der Bezirksfeuerwehrkommandanten sowie ihrer Stellvertreter sind vom Landesfeuerwehrkommandanten und die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters vom Landesfeuerwehrausschuß so auszuschreiben, daß sie spätestens am letzten Tag des Wahlabschnittes stattfinden können. Die Ausschreibung der Wahlen hat so zu erfolgen, daß die Wahlen in der eingangs angeführten Reihenfolge stattfinden können. Die Wahlausschreibung für die Wahl der Ortsfeuerwehrkommandanten, der Gemeindefeuerwehrkommandanten, der Abschnittsfeuerwehrkommandanten und der Bezirksfeuerwehrkommandanten sowie ihrer Stellvertreter ist von den Bürgermeistern der von der Wahlausschreibung berührten Gemeinden durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen, sobald der Landesfeuerwehrkommandant die Ausschreibung übermittelt hat. Die Kundmachung hat bis zur Durchführung der Wahl zu erfolgen. Die Wahlausschreibung für die Wahl des Landesfeuerwehrkommandanten und seines Stellvertreters hat jedenfalls in der Kärntner Landeszeitung zu erfolgen.
(2) Die in diesem Abschnitt geregelten Wahlen dürfen nur durchgeführt werden, wenn mehr als die Hälfte der jeweils Wahlberechtigten anwesend ist. Ist diese Voraussetzung bei Beginn der Wahl nicht gegeben, darf eine Wahl nach Ablauf einer halben Stunde auch dann durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der wahlberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist auch dies nicht der Fall, ist die Wahl neu auszuschreiben.