Dokument-ID: 214981

Vorschrift

Kärntner Feuerwehrgesetz (K-FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Funktionsperiode

idF LGBl. Nr. 48/1990 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1990

Die Funktionsperiode eines Ortsfeuerwehrkommandanten, eines Gemeindefeuerwehrkommandanten, eines Abschnittsfeuerwehrkommandanten, eines Bezirksfeuerwehrkommandanten und des Landesfeuerwehrkommandanten und ihrer Stellvertreter dauert vom Zeitpunkt ihrer Wahl bis zur erfolgten darauffolgenden Wahl.