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Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)
§ 36. Brandmelde- und Alarmeinrichtungen
(1) Die Gemeinde hat die zur Alarmierung der Feuerwehr erforderlichen öffentlichen Brandmeldestellen, Alarm- und Brandmeldeeinrichtungen an geeigneten Stellen einzurichten, ordnungsgemäß zu kennzeichnen und ihre Einsatz- und Betriebsbereitschaft durch regelmäßige Überprüfungen (Probealarm) zu bestimmten festgelegten Zeiten sicherzustellen.
(2) Besteht die Brandmeldestelle in einer technischen Einrichtung (Brandmeldeeinrichtung), so haben die Eigentümer (Verfügungsberechtigten) geeigneter Liegenschaften die Errichtung und Erhaltung von öffentlichen Brandmelde- und Alarmeinrichtungen auf ihren Liegenschaften sowie auch das Betreten der Liegenschaft zu dulden, wenn dafür geeignete gemeindeeigene Liegenschaften nicht vorhanden sind. Solche Brandmelde- und Alarmeinrichtungen sind so zu errichten, daß die Benützung der Liegenschaft nicht wesentlich erschwert wird. Soweit es zur Durchführung eines Bauvorhabens oder einer Änderung an der Liegenschaft erforderlich ist, sind die Brandmelde- und Alarmeinrichtungen entsprechend zu verändern.