Dokument-ID: 196339

Vorschrift

Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung (K-GFPO)

Inhaltsverzeichnis

7. Abschnitt
Alarmeinrichtungen

§ 35. Alarmzeichen

idF LGBl. Nr. 67/2000 | Datum des Inkrafttretens 26.10.2000

Die Landesregierung hat mit Verordnung zweckentsprechende Zeichen zur Alarmierung der Feuerwehren bei Bränden und anderen öffentlichen Notständen festzulegen. Vor der Erlassung dieser Verordnung ist der Landesfeuerwehrkommandant zu hören.