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NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)
§ 11. Mindestanzahl von Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
(1) Die Mindestanzahl der nach § 63 Abs. 1 NÖ BO 2014 zu errichtenden Stellplätze wird für Personenkraftwagen je nach dem Verwendungszweck des Gebäudes bzw. Gebäudeteiles wie folgt festgelegt:
für | ein Stellplatz für je |
1. Wohngebäude | 1 Wohnung |
2. Gebäude für Betreutes Wohnen | 2 Wohnungen |
3. Kinder- und Jugendwohnheime | 20 Betten |
4. Seniorenwohnheime | 8 Betten |
5. Industrie- und Betriebsgebäude | 5 Arbeitsplätze |
6. Büro- und Verwaltungsgebäude | 40 m² Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen |
7. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 750 m² | 50 m² Verkaufsfläche |
8. Handelsbetriebe mit einer Verkaufsfläche von mehr als 750 m² | 30 m² Verkaufsfläche |
9. Gaststätten | 10 Sitzplätze |
10. Gaststätten mit überörtlicher Bedeutung, Diskotheken und Tanzlokale | 5 Sitzplätze |
11. Hotels, Pensionen und sonstige Beherbergungsstätten | 5 Betten |
12. Motels | 2 Betten |
13. Jugendherbergen | 10 Betten |
14. Schulen | 5 Lehrpersonen, zusätzlich einer für 10 Schüler über 17 Jahre |
15. Kranken- und Kuranstalten | 4 Betten |
16. Pflegeheime | 10 Betten |
17. Ambulatorien und Arztpraxen | 30 m² Nutzfläche, ohne Sonstige Nutzungen |
18. Kasernen | 3 Betten |
19. Sporthallen | 100 m² Hallensportfläche, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze |
20. öffentliche Hallenbäder | 10 Kleiderablagen, zusätzlich einer für 10 Zuschauerplätze |
21. Saunas und andere öffentliche Bäder in Gebäuden | 10 Kleiderablagen |
22. Bildungseinrichtungen | 5 Sitzplätze |
23. Versammlungsstätten, Veranstaltungsbetriebsstätten und Kinos | 10 Zuschauerplätze |
Für jede volle und angefangene Einheit ist ein Stellplatz zu berechnen.
(2) Bei den in § 46 Abs. 1 Z 1 bis 8 NÖ BO 2014 angeführten Gebäuden ist von je angefangenen 50 Stellplätzen
- mindestens ein Stellplatz als barrierefreier Stellplatz und
- mindestens ein Stellplatz als Stellplatz für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern
auszuführen, soweit nicht aufgrund des besonderen Verwendungszwecks (z. B. Krankenanstalten, Kuranstalten, Kindergärten) ein höherer Bedarf an barrierefreien Stellplätzen und an Stellplätzen für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern erforderlich ist.
Bei Wohngebäuden nach § 46 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist mindestens ein barrierefreier Stellplatz herzustellen.
(LGBl. Nr. 36/2021)