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Vorschrift
NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014)
§ 12. Anforderungen an Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge
idF LGBl. Nr. 36/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021
(1) Zu- und Abfahrten zwischen Abstellanlagen und öffentlichen Verkehrsflächen sind so anzulegen, dass der Verkehr auf den öffentlichen Verkehrsflächen im Einmündungsbereich gut zu überblicken ist.
(2) Von Straßenkreuzungen, jeweils gemessen vom Schnittpunkt der Straßenfluchtlinien oder deren gedachten Fortsetzungen, muss die Einbindung von Zu- und Abfahrten in öffentliche Verkehrsflächen folgende Abstände aufweisen:
- mindestens 5 m bei Abstellanlagen mit nicht mehr als 100 m² Nutzfläche oder bei Abstellanlagen mit nicht mehr als 4 Stellplätzen für Personenkraftwagen,
- mindestens 20 m bei allen anderen Abstellanlagen.
Geringere Abstände sind zulässig, wenn aus Gründen der Verkehrssicherheit keine Bedenken bestehen.
(3) Bei Abstellanlagen mit mehr als 4 Stellplätzen müssen
- Kurven im Verlauf der Zu- und Abfahrten einen Innenradius von mindestens 4 m, werden sie mit Lastkraftwagen befahren, mindestens 10 m aufweisen,
- vor Schranken, Toren oder anderen die Zufahrt behindernden Anlagen den Erfordernissen der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und der Größe der Abstellanlagen entsprechende Stauräume für einfahrende Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Verkehrsflächen angelegt werden.
(4) Soweit es die Verkehrssicherheit erfordert, müssen Zu- und Abfahrten, Fahrbahnen und Fahrtrichtungen sowie Wege für Fußgänger und Radfahrer gekennzeichnet und bei Dunkelheit beleuchtet werden.
(LGBl. Nr. 36/2021)
(5) Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind in der Größe von barrierefreien Stellplätzen auszuführen.
(LGBl. Nr. 36/2021)
(6) Barrierefreie Stellplätze für Personenkraftwagen und Stellplätze für Personenkraftwagen von Familien mit Kleinkindern sind möglichst nahe beim Haupteingang der zugehörigen Gebäude anzuordnen. Diese Stellplätze müssen barrierefrei erreichbar und gekennzeichnet sein.
(LGBl. Nr. 36/2021)
(7) Fußböden in Garagen sind flüssigkeitsdicht und medienbeständig auszuführen. Allfällig anfallende Flüssigkeiten (z. B. Kraftstoffe, Öle, Schmelzwässer) dürfen nicht in andere Räume oder ins umliegende Gelände gelangen.
(LGBl. Nr. 36/2021)