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Dokument-ID: 163497

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Entstehen und Auflösung der Feuerwehren; Feuerwehrbuch

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Eine Feuerwehr entsteht durch Eintragung in das Feuerwehrbuch und wird durch Löschung der Eintragung im Feuerwehrbuch aufgelöst.

(2) Das Feuerwehrbuch ist von der Landesregierung zu führen, wobei für die einzelnen Arten der Feuerwehren (§ 1 Abs. 1) gesonderte Abschnitte vorzusehen sind. In das Feuerwehrbuch sind Angaben über die Bezeichnung und den Standort der einzelnen Feuerwehren einzutragen. Für die Führung des Feuerwehrbuches können auch elektronische Datenverarbeitungsanlagen verwendet werden.

(3) Die Eintragung in das Feuerwehrbuch hat über Antrag der Standortgemeinde, bei Betriebsfeuerwehren über Antrag des Betriebseigentümers, durch die Landesregierung zu erfolgen, wenn

  1. unter Berücksichtigung der Anzahl der bestehenden Feuerwehren im Pflichtbereich, deren Schlagkraft und der örtlichen Verhältnisse im Pflichtbereich ein Bedarf gegeben ist und
  2. die Feuerwehr ein für den Einsatz erforderliches Mindestmaß an Schlagkraft aufweist.

Vor der Eintragung ist die Landes-Feuerwehrleitung, bei Betriebsfeuerwehren auch die Pflichtbereichsgemeinde, zu hören.

(4) Der Antrag hat zu enthalten:

  1. die Bezeichnung der einzutragenden Feuerwehr; dabei kommt als Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ oder „Berufsfeuerwehr“ unter Beifügung des von der Gemeinde festgesetzten Gemeinde- oder Ortsnamens oder „Betriebsfeuerwehr“ unter Beifügung des Namens des Betriebes in Betracht;
  2. Angaben über die Schlagkraft;
  3. bei einer Freiwilligen Feuerwehr oder einer Betriebsfeuerwehr überdies die eigenhändig unterzeichnete Erklärung der Gründungsmitglieder (Erstmitglieder), die Rechte und Pflichten eines aktiven Feuerwehrmitgliedes wahrzunehmen.

(5) Die Landesregierung hat dem Antragsteller die Eintragung ins Feuerwehrbuch mitzuteilen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht vor, hat die Landesregierung die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

(6) Die Löschung einer Feuerwehr im Feuerwehrbuch ist auf Antrag oder von Amts wegen von der Landesregierung mit Bescheid anzuordnen, wenn

  1. mindestens eine Eintragungsvoraussetzung weggefallen ist oder
  2. gesetzliche Verpflichtungen oder behördliche Aufträge von der Feuerwehr nicht erfüllt wurden.

Antragsberechtigt sind die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung. Zusätzlich sind bei Freiwilligen Feuerwehren die Vollversammlung und bei Betriebsfeuerwehren der Betriebseigentümer antragsberechtigt.

(7) Vor Erlassung des Bescheides, mit dem die Löschung angeordnet wird, sind zu hören:

  1. bei einer Löschung von Amts wegen: die Pflichtbereichsgemeinden, der Betriebseigentümer und die Landes-Feuerwehrleitung;
  2. bei einer Löschung auf Antrag des Betriebseigentümers oder auf Antrag der Vollversammlung: die Pflichtbereichsgemeinden und die Landes-Feuerwehrleitung;
  3. bei einer Löschung auf Antrag der Pflichtbereichsgemeinde: die Landes-Feuerwehrleitung;
  4. bei einer Löschung auf Antrag der Landes-Feuerwehrleitung: die Pflichtbereichsgemeinde.