Dokument-ID: 163496

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Rechtsstellung der Feuerwehren

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Die Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit; mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrbuch (§ 4) wird jede Feuerwehr Mitglied des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes. Die Berufsfeuerwehren sind zugleich Einrichtungen der Gemeinde; die Betriebsfeuerwehren sind zugleich Einrichtungen des Betriebes.

(2) Im Einsatz werden die Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei dem jeweiligen Einsatzleiter (§ 13) unterstellt. Sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde

  1. bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung: der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Einsatz stattfindet;
  2. bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung, deren Wirkungen über das Gebiet eines Bezirkes hinausgehen: die Landesregierung;
  3. bei sonstigen Ereignissen von überörtlicher Bedeutung: die Bezirksverwaltungsbehörde.

(3) In den Angelegenheiten der Schlagkraft sind die Feuerwehren an die Weisungen des Pflichtbereichskommandanten (§ 9) gebunden.

(4) In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebes und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Landesgesetz dafür zuständigen Organe des O.ö. Landes-Feuerwehrverbandes gebunden.

(5) Die Berufsfeuerwehren sind als Einrichtung der Gemeinde an die Weisungen der nach gemeinderechtlichen Vorschriften zuständigen Organe gebunden. Die Betriebsfeuerwehren sind als Einrichtung des Betriebes an die Weisungen des Betriebseigentümers gebunden. Diese Weisungen dürfen jedoch Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder den Weisungen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht widersprechen.

(6) In allen anderen Angelegenheiten sind die Feuerwehren an keine Weisungen gebunden.