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Vorschrift
Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
§ 2. Aufgaben der Feuerwehren
idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
(1) Die Aufgaben der Feuerwehren sind:
- Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, der Vorkehrungen für die Brandbekämpfung und der nachfolgenden Sicherungs- und Erhebungsmaßnahmen (Brandschutz);
- Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der unmittelbaren Auswirkungen von Personen- und Sachschäden, soweit diese Schäden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten (Katastrophenhilfe);
- technische Hilfeleistungen, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren und Beeinträchtigungen für Menschen, Tiere und Sachen sowie für die Umwelt, soweit es sich nicht ausschließlich um Hilfeleistungen im ahmen der Sicherheitsverwaltung gemäß § 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, handelt (technische Hilfsdienste).
(2) Jede Feuerwehr hat weiters die Aufgabe, an der Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft mitzuwirken.
(3) Zur Unterstützung der Erfüllung ihrer Aufgaben hat jede Feuerwehr nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten auch über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus Unterweisungen im richtigen Verhalten bei Notfällen aller Art zu erteilen. Darüber hinaus kann jede Feuerwehr technische oder persönliche Leistungen erbringen, für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist.
(4) Leistungen im Sinn des Abs. 3 dürfen nur so weit erbracht werden, als dadurch die Schlagkraft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird und es sich dabei nicht um Hilfeleistungen handelt, die ausschließlich im Rahmen der Sicherheitsverwaltung gemäß § 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, erbracht werden. Diese Leistungen dürfen überdies nur innerhalb des Pflichtbereichs (§ 8) der Feuerwehr erbracht werden, es sei denn, daß die örtlich zuständige Feuerwehr zur Erbringung dieser Leistungen außerstande ist.