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Vorschrift
Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)
§ 5. Kosten des Feuerwehrwesens
idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997
(1) Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder soweit die Kosten nicht anders gedeckt werden, hat die Pflichtbereichsgemeinde bzw. für Betriebsfeuerwehren der Betriebseigentümer die Kosten, die den Feuerwehren im Einsatz, bei Übungen und bei der Ausbildung entstehen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu tragen.
(2) Die Pflichtbereichsgemeinde (Der Betriebseigentümer) hat die Kosten für die Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die für die Schlagkraft der Feuerwehren im Sinn der Verordnungen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 erforderlich sind, sowie die Verwaltungs- und Betriebskosten zu tragen. Umfaßt ein Pflichtbereich mehrere Gemeinden oder die Teile mehrerer Gemeinden, sind diese Kosten – sofern sich die betroffenen Gemeinden auf keinen anderen Kostenteilungsschlüssel einigen – anteilsmäßig im Verhältnis der Einwohnerzahlen der Gemeinden bzw. der im Pflichtbereich liegenden Gemeindeteile aufzuteilen. Freiwillige Feuerwehren haben zu diesen Kosten nach Maßgabe der dafür vorhandenen Mittel beizutragen.
(3) Die aus Gemeindemitteln (Mitteln des Betriebseigentümers) beschafften Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände sind den Feuerwehren zur Benützung zu übergeben. Sie müssen von der Feuerwehr in funktionstüchtigem Zustand gehalten und dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr verwendet werden; ihre Verwendung für andere Zwecke bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters (des Betriebseigentümers).
(4) Die Beschaffung und Erhaltung der für den überörtlichen Einsatz den Feuerwehren beigestellten Ausrüstung obliegt dem Landes-Feuerwehrverband. Diese Ausrüstung darf für andere Zwecke als jene der Ausbildung, Übung oder des Einsatzes nur mit Zustimmung des Landes-Feuerwehrverbandes verwendet werden.
(5) Die Kosten, die einer Feuerwehr für andere Zwecke als nach Abs. 1 bis 4 erwachsen, hat sie selbst zu tragen.
(6) Bei Auflösung einer Freiwilligen Feuerwehr geht deren Vermögen in das Eigentum der Standortgemeinde über, sofern die betroffenen Pflichtbereichsgemeinden nichts anderes vereinbaren.