Dokument-ID: 163499

Vorschrift

Oö Feuerwehrgesetz (Oö. FWG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Kostenersatz

idF LGBl. Nr. 111/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1997

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, hat jeder, der die Feuerwehr in seinem Interesse in Anspruch nimmt, der Feuerwehr die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt

  1. bei Bränden,
  2. zur Abwendung von Brandgefahr oder
  3. bei Elementarereignissen, Unfällen und akuten Notständen zur Rettung von Menschen und Tieren.

(2) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr veranlaßt, hat dem Kostenträger der Feuerwehr
(§ 5 Abs. 1) die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden unter Bedachtnahme auf § 1304 ABGB zu ersetzen.

(3) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger (§ 5 Abs. 1) einer pflichtbereichsfremden Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel (z.B. Schaummittel, Löschpulver, Bindemittel für Chemikalien, Öl usw.) zu ersetzen, sofern

  1. ihr Einsatz auf Grund einer Anordnung des Einsatzleiters (§ 13 Abs. 1 bis 4) erfolgte und
  2. keine Kostenersatzpflicht Dritter gemäß Abs. 1 oder 2 besteht.

(4) Abs. 3 gilt sinngemäß auch für Einsätze einer Betriebsfeuerwehr innerhalb ihres Pflichtbereichs, jedoch außerhalb der Anlage oder des Objekts, zu dessen Schutz sie eingerichtet ist.