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Dokument-ID: 101473

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 15. Stiegen und Stiegenhäuser

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoß muss über mindestens zwei voneinander unabhängige Stiegen in eigenen Stiegenhäusern zugänglich sein (Hauptstiegen), wenn das Fassungsvermögen des Veranstaltungsraumes 100 Personen überschreitet.

(2) In Volltheatern muss jedes Geschoß des Veranstaltungsraumes über mindestens zwei nur zu ihm führende Stiegen zugänglich sein; die beiden obersten Geschoße dürfen über gemeinsame Stiegen zugänglich sein, wenn im obersten Geschoß für nicht mehr als 300 Personen Plätze vorhanden sind. Die Stiegenhäuser müssen voneinander getrennt sein.

(3) Stiegenhäuser, die über mehr als zwei Geschoße führen, müssen an ihrer obersten Stelle eine Rauchabzugseinrichtung mit einer Öffnung von mindestens 5 % der Grundfläche des dazugehörigen Stiegenhauses oder Stiegenhausabschnittes, mindestens jedoch 1 m2 haben. Die Vorrichtungen zum Öffnen der Rauchabzüge müssen vom Erdgeschoß (Zugangsebene der Feuerwehr) wie auch vom obersten Geschoß aus bedient werden können und an der Bedienungsstelle die Aufschrift „Rauchabzug“ haben. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind. Unter diesen Voraussetzungen können auch Fenster als Rauchabzüge ausgebildet werden.

(4) Hauptstiegen müssen brandbeständig sein, innerhalb von Bauten müssen sie an den Unterseiten geschlossen sein. Sie müssen auf beiden Seiten Handläufe ohne freie Enden haben.

(5) Hauptstiegen dürfen nicht breiter als 2,50 m sein.

(6) Stiegenläufe sollen zwischen zwei Podesten nicht mehr als 14 Stufen haben.

(7) Wendeltreppen als Teil von Fluchtwegen sind unzulässig.