Dokument-ID: 101474

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Fenster und Türen

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Fenster, die als Notausstieg bestimmt sind, müssen im Lichten mindestens 60 cm breit und mindestens 90 cm hoch sein. Gitter an diesen Fenstern müssen sich mit den Fensterflügeln öffnen lassen und dürfen deren Aufschlagen nicht behindern.

(2) Türen in Stiegenhäusern, die als Fluchtwege dienen, sind zumindest brandhemmend auszuführen. Türen im Verlauf von Fluchtwegen dürfen nur in Fluchtrichtung aufschlagen und sind verletzungssicher auszuführen. Schiebe-, Pendel-, Dreh- und Hebetüren sind in Fluchtwegen unzulässig. Türflügel dürfen höchstens 15 cm in die Gänge vorspringen, ohne jedoch dabei die erforderliche Breite der Gänge zu beschränken.

(3) Türen müssen von innen durch einen einzigen Griff leicht in voller Breite zu öffnen sein. Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, dass Besucher nicht daran hängen bleiben können. Riegel an Türen sind unzulässig.