Dokument-ID: 101475

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 17. Beheizung

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Veranstaltungsstätten sind mit Zentralheizungen zu beheizen. Andere Heizungsanlagen können gestattet werden, wenn, insbesondere unter Bedachtnahme auf den Verwendungszweck, die Sicherheitserfordernisse gewahrt erscheinen. In Theaterräumen sind offene Heizungsanlagen jedenfalls unzulässig.

(2) Elektrische Heizungsanlagen müssen unverrückbar befestigt sein und festverlegte Leitungen haben. Glühende Teile der Heizkörper dürfen nicht offen liegen.

(3) Heizkörper, die eine Oberflächentemperatur von mehr als 60 °C erreichen können, müssen Schutzvorrichtungen aus nichtbrennbaren Baustoffen haben, die unverrückbar befestigt und so ausgebildet sein müssen, dass auf ihnen keine Gegenstände abgelegt werden können.