Dokument-ID: 101472

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 14. Ausgänge

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Jeder Veranstaltungsraum muss mindestens zwei Ausgänge haben. Bei Veranstaltungen mit weniger als 100 Teilnehmern kann auch nur ein Ausgang gestattet werden, wenn dadurch das Verlassen der Veranstaltungsstätte bei Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen nicht eingeschränkt wird. Der Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 25 m sein; der Weg zum nächsten brandbeständigen Stiegenhaus darf 40 m nicht überschreiten. Für Sporthallen und ähnliche Veranstaltungsstätten können Ausnahmen gestattet werden.

(2) Alle Ausgangstüren müssen gekennzeichnet sein. Die Fluchtwege ins Freie sind gut sichtbar zu kennzeichnen. Ausgangstüren und Fluchtwege sind so zu beleuchten, dass die Kennzeichnung auch bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gut erkennbar ist.

(3) Höhenunterschiede zwischen Ausgangstüren und Gängen oder Umgängen sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens 10 % oder durch mindestens zwei Stufen zu überwinden. Die Stufen dürfen nicht in die Gänge hineinragen.

(4) Zwischen Ausgangstüren und Stufen oder Rampen sollen Podeste von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe liegen.

(5) Ausgänge aus Veranstaltungsräumen müssen unmittelbar ins Freie, auf Gänge oder in Stiegenhäuser führen.