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Dokument-ID: 101476
Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung
§ 18. Lüftung
Für ausgiebige Lüftung des Saales ist in einer dem Fassungsraum entsprechenden Weise Vorsorge zu treffen. Wenn die natürliche Lüftung nicht ausreicht, sind Zu- und Abluftanlagen vorzusehen. Zugerscheinungen durch Zu- und Abluftanlagen sind zu vermeiden. Während der Heizzeit ist die Zuluft zu erwärmen.