Dokument-ID: 101477

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 19. Rauchabführung

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Fensterlose Veranstaltungsräume und Veranstaltungsräume mit Fenstern, die nicht geöffnet werden können, müssen Rauchabzugsöffnungen in der Größe von mindestens 2 % ihrer Grundfläche haben. Die Rauchabzugsöffnungen können in der Decke oder in den Wänden liegen. Die Öffnungen von Wandabzügen müssen unmittelbar unter der Decke liegen. Der Rauchabzug muss außerhalb des Raumes von einer sicheren, leicht zugänglichen Stelle im Erdgeschoß aus bedient werden können. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind; sie müssen die Aufschrift „Rauchabzug“ haben.

(2) Rauchabzugsschächte müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Führen die Schächte durch Decken, müssen sie in ihrer Brandwiderstandsdauer der Bauart der Decken entsprechen. Rauchabzüge sollen senkrecht geführt werden, sie müssen ins Freie münden.

(3) Alle beweglichen Teile von Rauchabzugseinrichtungen müssen leicht bewegt und geprüft werden können.

(4) Eine Abführung des Rauches über eine mechanische Brandrauch- Entlüftungsanlage kann zugelassen werden, wenn die Anlage ausreichend bemessen und auch im Brandfall jederzeit wirksam ist.