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Dokument-ID: 052609

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 27. Blitzschutz

Blitzschutzanlagen, die auf Grund des § 96 Abs. 2 der Bauordnung für Wien zu errichten sind oder nach den Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes mit Bescheid vorgeschrieben wurden, sind in den vorgeschriebenen Zeitabständen sowie nach Änderungen, nach Beschädigungen und nach jedem Blitzschlag, von dem die Veranstaltungsstätte getroffen wurde, durch eine fachkundige Person prüfen zu lassen. Über diese Prüfungen sind Vormerke zu führen, die dem Magistrat auf dessen Verlangen vorzulegen sind.