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Vorschrift
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 28. Maschinelle Einrichtungen und sonstige besondere Anlagen
(1) Bewegte Maschinenteile-, Ketten- und Riemenantriebe, Zahnräder und ähnliche Einrichtungen der Veranstaltungsstätte müssen gegen gefahrbringende Berührung durch Umwehrungen gesichert sein, Transmissionsriemen sind gegen unbeabsichtigtes Wiedereinsetzen zu sichern. Schraubenmuttern sind mit Splinten oder Federringen gegen Lösen zu sichern. Schrägaufzüge müssen begehbar eingerichtet und mit den erforderlichen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sein.
(2) Motoren sind so einzurichten und aufzustellen, daß sie sich bei Kurzschluß selbsttätig abschalten, kein Brand durch Heißlaufen entstehen und auch kein Brandgeruch in geschlossene Räume gelangen kann, die den Veranstaltungsteilnehmern als Verkehrswege oder Besucherräume dienen.
(3) Dekorationszüge, die mit mehr als 20 kg schweren Hängestücken belastet sind, müssen mit Winden oder Gegengewichtszügen ausgestattet sein. Aufhänge- und Zugvorrichtungen müssen aus Drahtseilen bestehen; Hanfseile sind nur insoweit zugelassen, als sie nicht als Tragseile dienen. Es sind Winden mit rückschlagsicheren Kurbeln zu verwenden. Tragrollen sind sicher zu verankern. Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, die verhindern, daß Personen in die Bahn von Gegengewichten oder Versenkungen gelangen können.
(4) Maschinenräume sind gegen den Zutritt Unbefugter abzuschließen. Das Eintrittsverbot ist am Eingang anzuschlagen.
(5) Die Bedienung und laufende Überwachung besonderer Anlagen darf nur sachkundigen Personen übertragen werden, welche die hiefür erforderlichen technischen Kenntnisse besitzen sowie körperlich geeignet und mit der Anlage vertraut sind.
(6) Wurde zur laufenden Überwachung und Beaufsichtigung des szenischen Aufbaues, der bühnentechnischen Einrichtungen und der betriebssicheren Ausführung von der Behörde die Bestellung eines Bühnenmeisters angeordnet, ist der Behörde ein solcher namhaft zu machen.
(7) Für die Bedienung und Wartung der Kurtine (Schutzvorhang) ist ein Wärter zu bestellen, der der Behörde ebenfalls namhaft zu machen ist.
(8) Beleuchter und Bühnenmeister müssen sich während der Generalprobe und während der Anwesenheit von Besuchern auf ihren Dienstplätzen befinden. Der Kurtinenwärter darf während der Vorstellung seinen Platz nicht verlassen und zu keinen anderen Arbeiten herangezogen werden.
(9) Wurde für Veranstaltungsstätten, deren Leitung und Wartung besondere Sachkenntnisse voraussetzt, von der Behörde die Bestellung einer mit der Anlage und deren Betrieb vertrauten sachkundigen Person als technischer Betriebsleiter aufgetragen oder bedungen, ist die bestellte Person der Behörde jeweils bekanntzugeben. Der technische Betriebsleiter muß während der Veranstaltungen und Generalproben anwesend sein.