Dokument-ID: 052608

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 26. Feuerwache, Hausfeuerwächter und Hausalarmanlagen

(1) Wurde die Anwesenheit einer Feuerwache (Brandwache) bescheidmäßig vorgeschrieben, ist dieser zum Umkleiden sowie zur Aufbewahrung der Überkleider ein eigener Raum zur Verfügung zu stellen, der versperrbar ist oder mit einem versperrbaren Kasten ausgestattet ist.

(2) Wurde der Einsatz von Hausfeuerwächtern bescheidmäßig vorgeschrieben, müssen hiezu ausreichend geschulte und dienstfähige Personen herangezogen werden. Diese müssen auf Grund ihrer Bekleidung für jedermann eindeutig und augenscheinlich als solche erkennbar sein und dürfen nur für den Feuerwachdienst verwendet werden. Während der nach den Bescheidvorschreibungen allenfalls zulässigen Abwesenheit der vorgeschriebenen Hausfeuerwächter von der Veranstaltungsstätte ist deren feuerschutzmäßige Überwachung durch eine selbsttätige Brandmeldeanlage sicherzustellen.

(3) Für die Zeit der Abwesenheit der Feuerwache außerhalb der Vorstellungen sind zur Bedienung der Hydranten und für den ständigen Feuerwachdienst geeignete Personen zu bestellen.

(4) Ist die Einrichtung einer Hausalarmanlage nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder auf Grund bescheidmäßiger Vorschreibung erforderlich, so muß diese Anlage ständig in funktionsfähigem Zustand gehalten werden.