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Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 9. Orchesterraum und Souffleur
(1) Der Platz des Orchesters muß vom Aufenthaltsraum der Veranstaltungsteilnehmer abgesondert sein. Ist dieser Platz erhöht oder vertieft (Orchesterraum), so ist für die Orchestermitglieder ein mindestens 1,94 m hoher und 1 m breiter Zugang anzulegen; hat das Orchester mehr als 30 Mitglieder, müssen jedoch mindestens an zwei gegenüberliegenden Seiten des Orchesterraumes solche Zugänge angelegt sein. Die Zugänge sind so anzulegen, daß eine Behinderung durch Veranstaltungsteilnehmer nicht zu erwarten ist.
(2) Ist der Orchesterraum gegenüber dem für den Aufenthalt der Veranstaltungsteilnehmer bestimmten Raum vertieft, muß er mit einer mindestens 85 cm hohen vollwandigen und standfesten Brüstung abgeschlossen sein. Türen dürfen in dieser Brüstung nur so angebracht sein, daß sie den Verkehr im Zuschauerraum weder beengen noch verstellen können.
(3) Ist ein Souffleurkasten vorhanden, muß für den Souffleur ein sicherer Zu- und Abgang eingerichtet sein, der auch durch den Orchesterraum führen darf.