Dokument-ID: 052589

Vorschrift

Wiener Veranstaltungsstättengesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 8. Etagen

Sind im Zuschauerraum oder in einem anderen für die Teilnehmer einer Veranstaltung bestimmten Aufenthaltsraum gesonderte, über dem Niveau des Raumes gelegene Etagen eingerichtet, auf denen sich Ränge, Galerien, Balkone oder Logen befinden, darf die lichte Höhe der obersten Etage an keiner Stelle weniger als 3 m betragen und muß die lichte Höhe der anderen Etagen wenigstens 2,30 m erreichen. Die Brüstungen der Etagen müssen mindestens 85 cm hoch sein und an den Enden der Stufengänge 1,20 m hohe standsichere Schutzgeländer haben. Bei den nicht im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten darf keine Etage mehr als 12 Sitzreihen haben, wenn zwischen jeder dieser Reihen ein Höhenunterschied von mehr als 20 cm besteht; beträgt dieser Höhenunterschied weniger als 20 cm, erhöht sich die Zahl der zulässigen Sitzreihen auf 20.