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Themen
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Materialien
- Brandschutzorganisation
- Bau- und Anlagentechnik
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
- Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzept
- Schutzmaßnahmen für Lager und Lagerung
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Recht und Haftung im Brandschutz
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- Batterien-Verordnung – Pflichten bei der Entsorgung und Verwertung von Batterien
- Arbeitssicherheit und elektrische Anlagen
- Betriebsanlagenverfahren (GewO)
- Brandschutz und Facility Management (Richtlinie GEFMA FMA 190)
- Brandschutz während der Corona-Krise
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Brandschutzorganisation
- Brandschutzorganisation und TRVB 119
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- Brandschutzordnung
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- Alarm- und Gefahrenabwehrplanung, Verhalten im Brandfall
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- Eigenkontrolle, Brandschutzbuch, Begehungen, Prüfpflichten
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Bau- und Anlagentechnik
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- Absaugungen und Lüftungsmaßnahmen bei Brand- und Explosionsgefahr
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- Garagen, Parkdecks, Stellplätze – OIB-RL 2.2
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- Bürogebäude – TRVB 116 und 115
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- Brandschutz in Gesundheitseinrichtungen
- Fassaden und Fassadenelemente
- Baustellen – TRVB 149
- Brandschutz in der Land- und Forstwirtschaft
- Brennbare Flüssigkeiten auf Baustellen nach VbF 2023
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Brandschutztechnische Einrichtungen
- Rauchwarnmelder – TRVB 122
- Brandmeldeanlagen – TRVB 123
- Anschaltebedingungen für Brandmeldeanlagen – TRVB 114
- Feststellanlagen – TRVB 148
- Rauchabzüge für Stiegenhäuser – TRVB 111 bis 2015
- Rauch- und Wärmeabzugsanlagen – TRVB 125
- Brandfallsteuerungen – TRVB 151
- Elektroakustische Notfallsysteme – TRVB 158
- Objektfunkanlagen – TRVB 159
- Druckbelüftungsanlagen
- Löschhilfen, Löscheinrichtungen, abwehrender Brandschutz
- Gefahrenbeurteilung und brennbare Stoffe
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Schutzmaßnahmen und Brandschutzkonzepte
- Das Standard-Brandschutzkonzept
- Vorgehensweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB-RL zum Brandschutz
- Rangordnung der Gefahrenverhütung bei gefährlichen Arbeitsstoffen – ASchG
- Feuer- und Heißarbeiten – TRVB 104
- Verwendung von und Arbeiten an oder in der Nähe von elektrischen Anlagen
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- Brand- und Explosionsschutz bei Desinfektionsmitteln und Industriealkoholen
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Lager und Lagerungen
- Anforderungen an Lager – TRVB 142 (aufgehoben)
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Vorschrift
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 8. Etagen
Sind im Zuschauerraum oder in einem anderen für die Teilnehmer einer Veranstaltung bestimmten Aufenthaltsraum gesonderte, über dem Niveau des Raumes gelegene Etagen eingerichtet, auf denen sich Ränge, Galerien, Balkone oder Logen befinden, darf die lichte Höhe der obersten Etage an keiner Stelle weniger als 3 m betragen und muß die lichte Höhe der anderen Etagen wenigstens 2,30 m erreichen. Die Brüstungen der Etagen müssen mindestens 85 cm hoch sein und an den Enden der Stufengänge 1,20 m hohe standsichere Schutzgeländer haben. Bei den nicht im Freien befindlichen Veranstaltungsstätten darf keine Etage mehr als 12 Sitzreihen haben, wenn zwischen jeder dieser Reihen ein Höhenunterschied von mehr als 20 cm besteht; beträgt dieser Höhenunterschied weniger als 20 cm, erhöht sich die Zahl der zulässigen Sitzreihen auf 20.