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Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 49. Löschvorkehrungen
(1) In allen Geschossen des Theaters, insbesondere auch auf der Bühne, in den Garderoben und bei den Kleiderablagen des Publikums, ist für entsprechende Löschgeräte (Handfeuerlöscher, Kübelspritzen, Feuerhaken usw.) vorzusorgen. Art, Zahl und Aufbewahrungsplatz dieser Löschgeräte sind im Rahmen der Eignungsfeststellung gemäß § 21 Abs. 7 des Wiener Veranstaltungsgesetzes bescheidmäßig festzusetzen. In den Höfen des Theaters und auf den anliegenden Straßen sind Überflurhydranten aufzustellen, deren Lage und Leistungsfähigkeit im Rahmen der Eignungsfeststellung den Erfordernissen entsprechend vorzuschreiben ist.
(2) Die Löschgeräte sind in gebrauchsfähigem Zustand an den vorgesehenen Stellen bereitzuhalten. Die Aufbewahrungsplätze sind in der üblichen Weise normgerecht, deutlich sichtbar und haltbar zu kennzeichnen.