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Vorschrift
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 48. Rauchabzüge
(1) Für den Abzug der Rauchgase bei einem auf der Bühne ausgebrochenen Brand muß die Bühnendecke mit einer oder mehreren ins Freie führenden und mit Rauchklappen versehenen Öffnungen (Essen) ausgestattet sein, deren Gesamtquerschnitt mindestens ein Zwanzigstel der Grundfläche des Bühnenpodiums mit Ausschluß einer etwa vorhandenen Hinterbühne zu betragen hat. Der Querschnitt der Öffnungen ist bis zu deren Ausmündung ins Freie beizubehalten. Im Rollenboden müssen Öffnungen im Bodenbelag, deren kleinste Abmessungen wenigstens 60 cm sind und deren Gesamtfläche mindestens ein Fünfzehntel der Grundfläche in der Hauptbühne beträgt, zu den Rauchabzügen überleiten.
(2) Für den Zuschauerraum ist eine möglichst in der Mitte der Decke anzubringende Rauchabzugsöffnung in der Größe von mindestens einem Vierzigstel der Grundfläche des Zuschauerraumes – im Parterre gemessen – auszuführen.
(3) Alle Rauchabzüge müssen mindestens feuerhemmend hergestellt sein und über den Dachfirst geführt werden.
(4) Die Absperrklappen in allen Rauchabzügen müssen leicht beweglich sein, dicht abschließen und sich beim Lösen der Zugvorrichtung durch ihr Übergewicht öffnen. Die Rauchklappen auf der Bühne müssen so beschaffen sein, daß sie sich auch unter dem Einfluß eines bei einem Brand auftretenden Überdrucks den eine Masse von 5 bis 10 kg auf den Quadratmeter ausübt, selbsttätig öffnen und erst nach Abfall dieses Überdruckes wieder von selbst schließen.
(5) Die Rauchklappen auf der Bühne müssen sich vom Standort des Vorhangwärters im Bühnenraum und außerdem von einer sicheren Stelle außerhalb der Bühne durch einen einfachen Handgriff auslösen und schließen lassen. Die Rauchklappen des Zuschauerraumes müssen von je einer Stelle sowohl im Zuschauerraum als auch im Bühnenhaus betätigt werden können.