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Dokument-ID: 052673
Wiener Veranstaltungsstättengesetz
§ 87. Verkehrswege und Ausgänge
(1) (Anm. d. Red.: Abs 1 wurde gem. LGBl. 19/1999 aufgehoben.)
(2) Ist die Richtung des Besucherstromes bescheidmäßig festgesetzt, muß die von den Besuchern einzuhaltende Richtung deutlich gekennzeichnet sein.
(3) Die Ausgänge der Ausstellungsanlage sind deutlich als solche zu bezeichnen.