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Leitsätze
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Über die Bewertung einer Schenkung zwischen Ehegatten bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
Nach einer Scheidung ist das eheliche Gebrauchsvermögen nach Billigkeit, unter Berücksichtigung des Umfangs und Gewicht des Beitrages eines jeden Ehegattens, aufzuteilen. Bei der Bewertung einer Schenkung zwischen den Ehegatten ist darauf abzustellen, ob es sich um eine echte Schenkung aus Freigiebigkeit handelt oder ob sie nur getätigt wurde, weil an den Bestand der Ehe geglaubt wurde, da diese dann als Vermögensbeitrag des schenkenden Ehegatten anzusehen ist.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 10/18d | OGH vom 30.01.2018 | Dokument-ID: 1007212 -
Die Ausübung des üblichen Kontaktrechts führt zu keiner Reduktion des Geldunterhalts
Der Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, leistet damit die Unterhaltspflicht, während der andere zu einem Geldunterhalt verpflichtet ist. Geht der Kontakt des geldunterhaltspflichtigen Elternteils über das Übliche hinaus, so ist der Betrag pro zusätzlichen Betreuungstag in der Woche um 10 % zu reduzieren. Wichtig ist die eintretende Ersparnis des betreuenden Elternteils, sodass ein paar zusätzliche Kontaktstunden des geldunterhaltspflichtigen Elternteils nicht ins Gewicht fallen.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 23/18s | OGH vom 27.02.2018 | Dokument-ID: 1007221 -
Über den Vorrang des Kindeswohls bei einer Obsorgeentscheidung
Wenn eine Entscheidung in Obsorgefragen getroffen werden muss, so ist der einzig maßgebliche Faktor das Wohl des Kindes und zwar nicht nur in der momentanen Situation, sondern auch in der Zukunft. Hinter dem Kindeswohl haben auch etwaige Elternrechte, wie zB die Ausübung des Kontaktrechts, zurückzustehen. Die Verhinderung der Ausübung des Kontaktrechts eines Elternteiles durch den anderen ist alleine noch kein Grund für den gänzlichen Entzug der Obsorge des verhindernden Elternteils.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 43/18g | OGH vom 21.03.2018 | Dokument-ID: 1007222 -
Reicht der bloße Verdacht einer Kindeswohlgefährdung für die Beschränkung der Obsorge aus?
Eine Entziehung oder Einschränkung der Obsorge nach § 181 ABGB setzt eine Gefährdung des Kindeswohl und eine notwendige Änderung des Zustandes voraus. Weigert sich ein Obsorgeberechtigter jedoch beharrlich, bei der Aufklärung eines Verdachts einer Kindeswohlgefährdung mitzuwirken, kann auch dies eine Obsorgebeschränkung rechtfertigen, jedoch nur unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da es sich dabei um einen bloßen Verdacht und keine konkrete Gefährdung handelt.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 179/17f | OGH vom 15.12.2017 | Dokument-ID: 1007225 -
Über die Teilrechtskraftfähigkeit einer Aufteilungsentscheidung
Teilregelungen sind im Aufteilungsverfahren grundsätzlich möglich. Diese können in Rechtskraft erwachsen, wenn die übrigen gerichtlichen Anordnungen von den Ehegatten nicht bekämpft werden oder es nur mehr um die Frage des Verkehrswertes oder des Wertermittlungszeitpunktes geht. Von den Ehegatten unbestrittene Teile einer Aufteilungsentscheidung können daher rechtskräftig werden, auch wenn andere Punkte noch einer gerichtlichen Klärung bedürfen.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 225/17w | OGH vom 27.02.2018 | Dokument-ID: 1007227 -
Ist der Anspannungsgrundsatz trotz angemessener Unterhaltsleistung des an der Scheidung schuldigen Ehegattens anwendbar?
Wird die Scheidung wegen Zerrüttung aus Verschulden eines Ehegattens ausgesprochen, der danach unterhaltspflichtig ist, so ist der Unterhaltsberechtigte auch nach der Scheidung so zu stellen wie bei aufrechter Ehe, sodass es auf den Zeitpunkt eines zusätzlichen Einkommens nicht ankommt. Grundsätzlich ist der Unterhaltspflichtige auf ein höheres fiktives Einkommen anzuspannen, wenn er es absichtlich nicht lukriert, außer er kann bereits ohne diesen Verdienst einen angemessen Unterhalt leisten.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 231/17b | OGH vom 30.01.2018 | Dokument-ID: 1007321 -
Eine unverschuldete Erwerbslosigkeit eines Kindes führt nicht zu einer fiktiven Selbsterhaltungsfähigkeit
Die Unterhaltspflicht der Eltern ist zu mindern, wenn das Kind eigene Einkünfte hat oder selbsterhaltungsfähig ist, also die Mittel für den eigenen Unterhalt selbst erwirbt oder durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit dazu in der Lage wäre. Bei mangelnder Selbsterhaltungsfähigkeit verliert es den Unterhaltsanspruch nicht schon aufgrund einer abgeschlossenen Berufsausbildung, sondern nur dann, wenn es arbeits- und ausbildungsunwillig ist und aus eigenem Verschulden keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 222/17v | OGH vom 20.12.2017 | Dokument-ID: 1007322 -
Behinderung der Eltern per se kein Grund für eine Obsorgeübertragung
Bei der Entscheidung über eine Obsorgeübertragung, die stets als letztes Mittel ergriffen werden sollte, ist das Wohl des Kindes der entscheidende Faktor und geht einem Elternrecht vor. Die Behinderung der Eltern oder des Kindes darf alleine kein Grund für die Übertragung der Obsorge sein. Dessen ungeachtet stellt jedoch eine mangelnde Erziehungsfähigkeit, die zu einer physischen und psychischen Vernachlässigung der Kinder führt, sehr wohl eine Rechtfertigung für die Übertragung der Obsorge dar.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 183/17y | OGH vom 21.12.2017 | Dokument-ID: 1007325 -
Über die Weigerung eines unmündigen Kindes zur Ausübung des persönlichen Kontakts zu einem Elternteil
Nach getätigter Belehrung kann die Weigerung eines mündigen Kindes, den persönlichen Kontakt zu einem Elternteil aufrecht zu erhalten, das Verfahren darüber sofort beenden. Bei unmündigen Kindern ist sich die Lehre und Rechtsprechung über die Maßgeblichkeit der Mündigkeit nicht ganz einig, jedoch ist der Wunsch des Kindes immer zu beachten, da dem Kindeswohl die oberste Priorität zukommt. Daher ist auch ein begleitetes Besuchsrecht bei erheblichem psychischen Stress des Kindes auszusetzen.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 219/17t | OGH vom 13.02.2018 | Dokument-ID: 1007328 -
Über die Rechtfertigung des Kontaktrechtentzugs zum Wohl des Kindes
Bei einer Gefährdung des Kindeswohls hat das Recht eines Elternteils auf persönlichen Kontakt zurückzutreten, selbst dann, wenn dieser an der negativen Situation unschuldig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausübung des Kontaktrechts bei dem Kind merkliche und nicht bloß vorübergehende negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden hat. Ein gänzliches Kontaktverbot sollte zwar die Ausnahme darstellen, ist aber gegebenenfalls zum Schutz des Kindes auszusprechen.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 129/17d | OGH vom 26.01.2018 | Dokument-ID: 1007332