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Leitsätze
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Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses notwendig?
Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3 UVG bedarf das vorherige Setzen von exekutiven Schritten gegen den Unterhaltschuldner, die in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Unterhaltsvorschüsse stehen müssen. Da eine Anfrage beim Hauptverband für Sozialversicherungsträger keinen großen Aufwand darstellt, ist eine solche vor dem Antrag auf Unterhaltsvorschussgewährung zu stellen, um sicherzugehen, dass der Unterhaltschuldner immer noch eine Leistung bezieht.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 52/17w | OGH vom 20.12.2017 | Dokument-ID: 1007342 -
Behinderung der Eltern per se kein Grund für eine Obsorgeübertragung
Bei der Entscheidung über eine Obsorgeübertragung, die stets als letztes Mittel ergriffen werden sollte, ist das Wohl des Kindes der entscheidende Faktor und geht einem Elternrecht vor. Die Behinderung der Eltern oder des Kindes darf alleine kein Grund für die Übertragung der Obsorge sein. Dessen ungeachtet stellt jedoch eine mangelnde Erziehungsfähigkeit, die zu einer physischen und psychischen Vernachlässigung der Kinder führt, sehr wohl eine Rechtfertigung für die Übertragung der Obsorge dar.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 5 Ob 183/17y | OGH vom 21.12.2017 | Dokument-ID: 1007325 -
Über das Kontakt- und Informationsrecht des biologischen, aber nicht rechtlichen Vaters
Die inzidente Feststellung der Vaterschaft eines angeblich leiblichen Vaters ist in einem Kontaktrechtsverfahren zulässig, auch wenn es keine zwangsweise Mitwirkungspflicht wie im Abstammungsverfahren gibt. Je nach den Umständen des Einzelfalls ist, wenn die übrigen Voraussetzungen für ein Kontaktrecht vorliegen, die Klärung der Vaterschaft und die Kindeswohldienlichkeit des Kontakts zu überprüfen, wobei dies von Amts wegen zu erfolgen hat und nicht durch den antragstellenden potenziellen Vater.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 3 Ob 130/17i | OGH vom 21.02.2018 | Dokument-ID: 1007348 -
Über das Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern bei der gemeinsamen Obsorge
Die gemeinsame Obsorge der Eltern bedarf einem Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, um einvernehmliche Entscheidungen im Interesse der Kinder treffen zu können. Das Medium des sachlichen Informationsaustausches spielt dabei keine Rolle. Vor einer Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung, was nur aus einer gewichtigen Änderung der Verhältnisse passieren darf, sind auf die Maßnahmen des § 107 Abs 3 AußStrG zurückzugreifen, um die Gesprächsbasis zu verbessern.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 152/17m | OGH vom 26.01.2018 | Dokument-ID: 1007353 -
Über den Vorrang des Kindeswohls bei einer Obsorgeentscheidung
Wenn eine Entscheidung in Obsorgefragen getroffen werden muss, so ist der einzig maßgebliche Faktor das Wohl des Kindes und zwar nicht nur in der momentanen Situation, sondern auch in der Zukunft. Hinter dem Kindeswohl haben auch etwaige Elternrechte, wie zB die Ausübung des Kontaktrechts, zurückzustehen. Die Verhinderung der Ausübung des Kontaktrechts eines Elternteiles durch den anderen ist alleine noch kein Grund für den gänzlichen Entzug der Obsorge des verhindernden Elternteils.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 43/18g | OGH vom 21.03.2018 | Dokument-ID: 1007222 -
Über die Bewertung einer Schenkung zwischen Ehegatten bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
Nach einer Scheidung ist das eheliche Gebrauchsvermögen nach Billigkeit, unter Berücksichtigung des Umfangs und Gewicht des Beitrages eines jeden Ehegattens, aufzuteilen. Bei der Bewertung einer Schenkung zwischen den Ehegatten ist darauf abzustellen, ob es sich um eine echte Schenkung aus Freigiebigkeit handelt oder ob sie nur getätigt wurde, weil an den Bestand der Ehe geglaubt wurde, da diese dann als Vermögensbeitrag des schenkenden Ehegatten anzusehen ist.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 10/18d | OGH vom 30.01.2018 | Dokument-ID: 1007212 -
Über die First zur Erhebung einer Verschuldensehe bei fortgesetzten ehewidrigem Verhalten
Eine Verschuldensehe muss innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes eingeklagt werden, ansonsten erlischt das Recht darauf. Wird ein ehewidriges Verhalten aber stetig fortgesetzt, ist es als Einheit anzusehen, und der Beginn und das Ende der Frist ab der letzten Handlung berechnet.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 88/17z | OGH vom 24.08.2017 | Dokument-ID: 976652 -
Über die Notwendigkeit der persönlichen Zustellung einer Sachwalterbestellung an den Pflegebefohlenen
Einem Pflegebefohlenen kommt im Sachwalterschaftsbetreuungsverfahren Verfahrensfähigkeit zu. Er ist berechtigt, Anträge zu stellen und Rechtsmittel zu erheben. Aufgrund dessen ist ihm auch die Bestellung oder Enthebung einer Sachwalterin mittzuteilen und ihm persönlich zuzustellen. Wird diese Zustellung nicht ordnungsgemäß durchgeführt, kommt keine rechtskräftige Bestellung zustande, sodass auch eine wirksame Vertretung bis zur nachträglichen Heilung nicht möglich ist.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 4 Ob 52/17a | OGH vom 28.03.2017 | Dokument-ID: 976649 -
Über die Rechte des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Wahrung des Kindeswohl bei Gefahr in Verzug
Gefährden die Eltern das Wohl des Kindes, so hat das Gericht die nötigen Maßnahmen zu setzen, um die Gefährdung zu beenden. Bei Gefahr im Verzug steht es dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu, gefahrabwendende Maßnahmen vorläufig selbst zu treffen und durchzuführen. Dabei ist sofort eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen. Sind beide Elternteile nicht kooperativ und negieren bzw fördern sie auch schädliche Verhaltensmuster des Kindes, ist ihnen bei Bedarf die Obsorge zu entziehen.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 80/17y | OGH vom 24.08.2017 | Dokument-ID: 976651 -
Über die Rechtfertigung des Kontaktrechtentzugs zum Wohl des Kindes
Bei einer Gefährdung des Kindeswohls hat das Recht eines Elternteils auf persönlichen Kontakt zurückzutreten, selbst dann, wenn dieser an der negativen Situation unschuldig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausübung des Kontaktrechts bei dem Kind merkliche und nicht bloß vorübergehende negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden hat. Ein gänzliches Kontaktverbot sollte zwar die Ausnahme darstellen, ist aber gegebenenfalls zum Schutz des Kindes auszusprechen.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 129/17d | OGH vom 26.01.2018 | Dokument-ID: 1007332