© WEKA Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@weka.at
Leitsätze
-
Über die Bewertung einer Schenkung zwischen Ehegatten bei der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens
Nach einer Scheidung ist das eheliche Gebrauchsvermögen nach Billigkeit, unter Berücksichtigung des Umfangs und Gewicht des Beitrages eines jeden Ehegattens, aufzuteilen. Bei der Bewertung einer Schenkung zwischen den Ehegatten ist darauf abzustellen, ob es sich um eine echte Schenkung aus Freigiebigkeit handelt oder ob sie nur getätigt wurde, weil an den Bestand der Ehe geglaubt wurde, da diese dann als Vermögensbeitrag des schenkenden Ehegatten anzusehen ist.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 10/18d | OGH vom 30.01.2018 | Dokument-ID: 1007212 -
Die Ausübung des üblichen Kontaktrechts führt zu keiner Reduktion des Geldunterhalts
Der Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt betreut, leistet damit die Unterhaltspflicht, während der andere zu einem Geldunterhalt verpflichtet ist. Geht der Kontakt des geldunterhaltspflichtigen Elternteils über das Übliche hinaus, so ist der Betrag pro zusätzlichen Betreuungstag in der Woche um 10 % zu reduzieren. Wichtig ist die eintretende Ersparnis des betreuenden Elternteils, sodass ein paar zusätzliche Kontaktstunden des geldunterhaltspflichtigen Elternteils nicht ins Gewicht fallen.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 23/18s | OGH vom 27.02.2018 | Dokument-ID: 1007221 -
Über den Vorrang des Kindeswohls bei einer Obsorgeentscheidung
Wenn eine Entscheidung in Obsorgefragen getroffen werden muss, so ist der einzig maßgebliche Faktor das Wohl des Kindes und zwar nicht nur in der momentanen Situation, sondern auch in der Zukunft. Hinter dem Kindeswohl haben auch etwaige Elternrechte, wie zB die Ausübung des Kontaktrechts, zurückzustehen. Die Verhinderung der Ausübung des Kontaktrechts eines Elternteiles durch den anderen ist alleine noch kein Grund für den gänzlichen Entzug der Obsorge des verhindernden Elternteils.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 43/18g | OGH vom 21.03.2018 | Dokument-ID: 1007222 -
Schuldbefreiende Wirkung von Vorauszahlungen der Unterhaltsbeiträge
Werden Unterhaltsbeiträge in Höhe von EUR 25.000,– für einen langen Zeitraum im Voraus bezahlt, stellt dies keine Angelegenheit des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs des Kindes dar und benötigt für seine schuldbefreiende Wirkung einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Die Vorauszahlung kann im Verfahren zur Erhöhung der Unterhaltsbeiträge nur bezüglich der Differenz zu dem Betrag, der in einem in Rechtskraft erwachsenen Unterhaltsbeschluss festgelegt wurde, geltend gemacht werden.WEKA (red) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 44/17b | OGH vom 24.05.2017 | Dokument-ID: 977021 -
Einbezug von Mieteinnahmen aus in aufrechter Ehe erworbener Liegenschaft in die Aufteilungsmasse
Einkünfte, die ohne nennenswerte Mühe eines der Ehegatten aus der gemeinschaftlichen Sache von einem Ehegatten bezogen werden, müssen in die Aufteilungsmasse einbezogen werden. Auch Mieteinnahmen aus einer Liegenschaft, die in aufrechter Ehe erworben wurde, sind demgemäß – in Höhe der Nettoeinkünfte – in die Aufteilung einzubeziehen.WEKA (red) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 53/17a | OGH vom 26.04.2017 | Dokument-ID: 976344 -
Über die Unterhaltsverwirkung des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach der Haushaltsauflösung
Dem haushaltsführenden Ehegatten steht ein Unterhaltsanspruch nach § 94 Abs 2 ABGB zu, selbst dann, wenn der gemeinsame Haushalt aufgelöst wurde. Sollten aber Umstände, die zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts geführt haben, es unbillig erscheinen lassen, dass der Ehegatte weiterhin einen (vollen) Unterhaltsanspruch hat, kann es zu einer Unterhaltsverwirkung kommen. Dabei ist auf die schwere des ehewidrigen Verhaltens und dem Maß der subjektiven Verantwortlichkeit des Ehegattens abzustellen.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 85/17g | OGH vom 24.05.2017 | Dokument-ID: 976648 -
Zur Bedeutung des Grundsatzes des „Wohlbestehens“ bei Festlegung einer Ausgleichszahlung nach § 94 EheG
Ist eine Ausgleichszahlung nach § 94 EheG festzusetzen, so soll nach dem Standard der Lebensverhältnisse eine wirtschaftliche Grundlage der nunmehr getrennten Lebensführung der ehemaligen Gatten gesichert bleiben. Zahlungsverpflichtungen, die mit einem „Wohlbestehen“ des pflichtigen Ehegatten unvereinbar wären, sind unbillig.WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 132/17v | OGH vom 12.07.2017 | Dokument-ID: 976751 -
Kein Kontaktverweigerungsrecht von Kindern unter 14 Jahren
Das Kontaktrecht zwischen den Elternteilen und dem Kind wird grundsätzlich gefördert, da es dem Wohl des Kindes dient und darf nur unter besonders schwerwiegenden Gründen unterbunden werden – so etwa bei Kindeswohlgefährdung. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann das Kind den Kontakt ablehnen, woraufhin ein Antrag auf Kontakt ohne weitere inhaltliche Prüfung abzuweisen ist, für unmündige Kinder gilt diese Regelung jedoch nicht.WEKA (red) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 136/17g | OGH vom 30.08.2017 | Dokument-ID: 977015 -
Reicht der bloße Verdacht einer Kindeswohlgefährdung für die Beschränkung der Obsorge aus?
Eine Entziehung oder Einschränkung der Obsorge nach § 181 ABGB setzt eine Gefährdung des Kindeswohl und eine notwendige Änderung des Zustandes voraus. Weigert sich ein Obsorgeberechtigter jedoch beharrlich, bei der Aufklärung eines Verdachts einer Kindeswohlgefährdung mitzuwirken, kann auch dies eine Obsorgebeschränkung rechtfertigen, jedoch nur unter besonderer Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, da es sich dabei um einen bloßen Verdacht und keine konkrete Gefährdung handelt.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 179/17f | OGH vom 15.12.2017 | Dokument-ID: 1007225 -
Über die Teilrechtskraftfähigkeit einer Aufteilungsentscheidung
Teilregelungen sind im Aufteilungsverfahren grundsätzlich möglich. Diese können in Rechtskraft erwachsen, wenn die übrigen gerichtlichen Anordnungen von den Ehegatten nicht bekämpft werden oder es nur mehr um die Frage des Verkehrswertes oder des Wertermittlungszeitpunktes geht. Von den Ehegatten unbestrittene Teile einer Aufteilungsentscheidung können daher rechtskräftig werden, auch wenn andere Punkte noch einer gerichtlichen Klärung bedürfen.WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 1 Ob 225/17w | OGH vom 27.02.2018 | Dokument-ID: 1007227