Leitsätze

  • Ist für die Kosten einer Privatschule ein Unterhaltsvorschuss wegen Sonderbedarf zu gewähren?

    Der Bund hat Unterhaltsvorschüsse in der im Exekutionstitel festgesetzten Höhe zu leisten, solange diese dem gesetzlichen Unterhaltsbeitrag entspricht. Für außergewöhnliche, dringliche und individuelle Umstände ist ein über den Regelbedarf hinausgehender Sonderbedarf zu gewähren, für eine Privatschule etwa dann, wenn die öffentliche Schule keine adäquate Alternative darstellt, eine besondere Begabung des Kindes vorliegt oder andere spezielle Umstände einen solchen Zuschuss rechtfertigen.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 71/17i | OGH vom 23.01.2018 | Dokument-ID: 1007345
  • Anfrage an den Hauptverband der Sozialversicherungsträger für die Gewährung eines Unterhaltsvorschusses notwendig?

    Die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach § 3 UVG bedarf das vorherige Setzen von exekutiven Schritten gegen den Unterhaltschuldner, die in einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang mit dem Antrag auf Unterhaltsvorschüsse stehen müssen. Da eine Anfrage beim Hauptverband für Sozialversicherungsträger keinen großen Aufwand darstellt, ist eine solche vor dem Antrag auf Unterhaltsvorschussgewährung zu stellen, um sicherzugehen, dass der Unterhaltschuldner immer noch eine Leistung bezieht.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 52/17w | OGH vom 20.12.2017 | Dokument-ID: 1007342
  • Für die Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen maßgeblicher Zeitpunkt

    Die Herabsetzung der Unterhaltsvorschüsse wegen Eigeneinkommens hat erst mit Ablauf jenes Monats zu erfolgen, in welchem die erste Lohnauszahlung erfolgt.
    WEKA (ato) | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 38/17m | OGH vom 18.07.2017 | Dokument-ID: 977149
  • Gleichteiliges Verschulden der Ehezerrüttung

    Eheverfehlungen sind zur Klärung des Verschuldens in ihrem Zusammenhang zu sehen, wobei der persönliche Bereich nicht per se stärker wiegt als der wirtschaftliche. Die Rechtsansicht, es liege gleichteiliges Verschulden vor, ist nicht korrekturbedürftig, wenn von einem Gatten durch seinen Alkoholkonsum und Umgang mit anderen Frauen und vom anderen durch den Auszug aus der Wohngemeinschaft und Einstellung der Mitarbeit in der Landwirtschaft zur Zerrüttung beigetragen wurde.
    WEKA (red) | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 23/17f | OGH vom 18.05.2017 | Dokument-ID: 976609
  • Unterhaltsvorschuss nach Erhöhung des Unterhalts

    Der Unterhaltsvorschuss ist erst nach erfolglosem Verstreichen des Fälligkeitstermins nach Eintritt der Vollstreckbarkeit zu gewähren. Bei Erhöhung des Unterhalts ist ein neuerlicher Verzug des Unterhaltsschuldners nicht notwendig, wenn schon die bisher festgesetzten geringeren Unterhaltsbeträge nicht vollständig und termingerecht geleistet wurden.
    WEKA (red) | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 18/17w | OGH vom 25.04.2017 | Dokument-ID: 976601
  • Der Anspannungsgrundsatz im Unterhaltsrecht im Zusammenhang mit einer Berufsunfähigkeit

    Bei der Anspannung auf ein fiktives Einkommen ist es der Rechtsprechung folgend entscheidend, dass dem Unterhaltspflichtigen ein Verhalten vorgeworfen werden kann. Ist dieser berufsunfähig, kann ihm die Einstellung der Erwerbstätigkeit und der Erhalt einer Berufsunfähigkeitspension nicht vorgeworfen werden, sodass die Voraussetzung für eine Anspannung fehlt.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 10 Ob 13/18m | OGH vom 14.03.2018 | Dokument-ID: 1007338
  • Kindeswohlgefährdung durch Rückführung der Kinder aufgrund der bestehenden Beziehung zu den Pflegeeltern?

    Ein bloßes Bestreben der Kindesmutter, ihre Kinder wieder in den eigenen Haushalt zurückzuführen, begründet keine akute Gefährdung des Kindeswohls. Nur aufgrund eines solchen ist aber eine Entziehung der Obsorge (als ultima ratio) zulässig.
    WEKA (epu) | Judikatur | Leitsatz | 9 Ob 27/17m | OGH vom 28.06.2017 | Dokument-ID: 976749
  • Über das Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern bei der gemeinsamen Obsorge

    Die gemeinsame Obsorge der Eltern bedarf einem Mindestmaß an Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft, um einvernehmliche Entscheidungen im Interesse der Kinder treffen zu können. Das Medium des sachlichen Informationsaustausches spielt dabei keine Rolle. Vor einer Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung, was nur aus einer gewichtigen Änderung der Verhältnisse passieren darf, sind auf die Maßnahmen des § 107 Abs 3 AußStrG zurückzugreifen, um die Gesprächsbasis zu verbessern.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 152/17m | OGH vom 26.01.2018 | Dokument-ID: 1007353
  • Über die Rechtfertigung des Kontaktrechtentzugs zum Wohl des Kindes

    Bei einer Gefährdung des Kindeswohls hat das Recht eines Elternteils auf persönlichen Kontakt zurückzutreten, selbst dann, wenn dieser an der negativen Situation unschuldig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Ausübung des Kontaktrechts bei dem Kind merkliche und nicht bloß vorübergehende negative Auswirkungen auf das Wohlbefinden hat. Ein gänzliches Kontaktverbot sollte zwar die Ausnahme darstellen, ist aber gegebenenfalls zum Schutz des Kindes auszusprechen.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 129/17d | OGH vom 26.01.2018 | Dokument-ID: 1007332
  • Über die Verjährung von Rückforderungsansprüchen zu viel bezahlter Unterhaltsleistungen

    Nach Rechtsprechung und Lehre erfolgt die Beurteilung der Verjährung eines Kondiktionsanspruchs analog nach der Art des Anspruchs, dessen Stelle er einnimmt. Für zu viel bezahlte Unterhaltsansprüche wird § 1480 ABGB analog herangezogen, was eine Verjährungsfrist von drei Jahren bedeutet, da es dem Schuldner nicht zugemutet werden kann, 30 Jahre in der Ungewissheit zu leben, die Beiträge vielleicht zurückzahlen zu müssen, vor allem da der Unterhalt der Befriedigung täglicher Bedürfnisse dient.
    WEKA (api) | Judikatur | Leitsatz | 8 Ob 110/16h | OGH vom 30.05.2017 | Dokument-ID: 976653

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