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Dokument-ID: 074767
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 694.
Der Vermächtnisnehmer kann zur Vermeidung einer Zahlung an die Verlassenschaft das Vermächtnis oder den in § 693 angeführten Wert und die bezogenen Nutzungen in die Verlassenschaft zurückstellen; in Rücksicht auf die Verbesserungen und Verschlechterungen wird er als ein redlicher Besitzer behandelt.
(BGBl. I Nr. 87/2015)