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Dokument-ID: 074769
Zwölftes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zwölftes Hauptstück
Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens
I. Allgemeines
§ 695. Recht des Erblassers zur Einschränkung oder Aenderung seines letzten Willens.
idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017
Der letztwillig Verfügende kann die Rechte der Erben oder Vermächtnisnehmer einschränken, etwa durch eine Bedingung, eine Befristung oder eine Auflage, sowie seine Beweggründe und den Zweck seiner Anordnung schildern. Er kann seine letztwillige Verfügung auch ändern oder ganz aufheben.
(BGBl. I Nr. 87/2015)