Dokument-ID: 074766

Vorschrift

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 693.

idF BGBl. I Nr. 87/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2017

Haben die Vermächtnisnehmer die Vermächtnisse bereits empfangen, so wird der verhältnismäßige Abzug nach dem Wert, den das Vermächtnis zum Zeitpunkt des Empfangs hatte, und den daraus gezogenen Nutzungen bestimmt.

(BGBl. I Nr. 87/2015)