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Dokument-ID: 074936
Zweyte Abtheilung
Siebzehntes Hauptstück
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zweyte Abtheilung
Von den persönlichen Sachenrechten
Siebzehntes Hauptstück
Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt
§ 859. Grund der persönlichen Sachenrechte.
Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung.