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Dokument-ID: 074937
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Auslobung
§ 860.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Die nicht an bestimmte Personen gerichtete Zusage einer Belohnung für eine Leistung oder einen Erfolg (Auslobung) wird durch die öffentliche Bekanntmachung verbindlich. Eine Auslobung, die eine Preisbewerbung zum Gegenstande hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt ist.