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Dokument-ID: 074936
Zweyte Abtheilung
Siebzehntes Hauptstück
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Zweyte Abtheilung
Von den persönlichen Sachenrechten
Siebzehntes Hauptstück
Von Verträgen und Rechtsgeschäften überhaupt
§ 859. Grund der persönlichen Sachenrechte.
idF RGBl. Nr. 69/1916 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1917
Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist, gründen sich unmittelbar auf ein Gesetz; oder auf ein Rechtsgeschäft; oder auf eine erlittene Beschädigung.