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Dokument-ID: 074933
Vorschrift
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
§ 858.
idF JGS Nr. 946/1811 | Datum des Inkrafttretens 13.12.1901
In der Regel ist der ausschließende Besitzer nicht schuldig, seine verfallene Mauer oder Planke neu aufzuführen; nur dann muß er sie in gutem Stande erhalten, wenn durch die Oeffnung für den Gränznachbar Schaden zu befürchten stünde. Es ist aber jeder Eigenthümer verbunden, auf der rechten Seite seines Haupteinganges für die nöthige Einschließung seines Raumes, und für die Abtheilung von dem fremden Raume zu sorgen.