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Dokument-ID: 120321
Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG)
§ 3. Höchstpersönliches Recht, Fähigkeit der Person
Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muss bei Errichtung einer Patientenverfügung einsichts- und urteilsfähig sein.