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Dokument-ID: 120320
Vorschrift
Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG)
§ 2. Begriffe
idF BGBl. I Nr. 55/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2006
(1) Eine Patientenverfügung im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist.
(2) Patient im Sinn dieses Bundesgesetzes ist eine Person, die eine Patientenverfügung errichtet, gleichgültig, ob sie im Zeitpunkt der Errichtung erkrankt ist oder nicht.