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Muster
Dokument-ID: 120319
1. Abschnitt
Vorschrift
Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG)
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Anwendungsbereich
idF BGBl. I Nr. 55/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2006
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Voraussetzungen und die Wirksamkeit von Patientenverfügungen.
(2) Eine Patientenverfügung kann verbindlich oder für die Ermittlung des Patientenwillens beachtlich sein.