Dokument-ID: 120321

Vorschrift

Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3. Höchstpersönliches Recht, Fähigkeit der Person

idF BGBl. I Nr. 55/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2006

Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muss bei Errichtung einer Patientenverfügung einsichts- und urteilsfähig sein.