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Dokument-ID: 120321
Vorschrift
Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG)
§ 3. Höchstpersönliches Recht, Fähigkeit der Person
idF BGBl. I Nr. 55/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2006
Eine Patientenverfügung kann nur höchstpersönlich errichtet werden. Der Patient muss bei Errichtung einer Patientenverfügung einsichts- und urteilsfähig sein.