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Dokument-ID: 120323
2. Abschnitt
Vorschrift
Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG)
2. Abschnitt
Verbindliche Patientenverfügung
§ 4. Inhalt
idF BGBl. I Nr. 55/2006 | Datum des Inkrafttretens 01.06.2006
In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Aus der Patientenverfügung muss zudem hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.