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Dokument-ID: 147134
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 182.
(1) Wer eine Handlung begeht, die geeignet ist,
- die Gefahr der Verbreitung einer Seuche unter Tieren herbeizuführen oder
- die Gefahr der Verbreitung eines für den Tier- oder Pflanzenbestand gefährlichen Krankheitserregers oder Schädlings herbeizuführen,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen. (BGBl. I Nr. 112/2015)
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag auf andere als die im § 180 bezeichnete Weise eine Gefahr für den Tier- oder Pflanzenbestand in erheblichem Ausmaß herbeiführt.