Dokument-ID: 334377

Vorschrift

Strafgesetzbuch (StGB)

Inhaltsverzeichnis

§ 181i. Grob fahrlässige Schädigung von Lebensräumen in geschützten Gebieten

idF BGBl. I Nr. 112/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Wer grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag die im § 181h mit Strafe bedrohte Handlung begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

(BGBl. I Nr. 112/2015)